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Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg

Einsprüche und Aussetzung der Vollziehung zur Grundsteuer

Informationen zu Einsprüchen und Aussetzung der Vollziehung zur Grundsteuer

Bei Einsprüchen und Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung zur Grundsteuer beachten Sie bitte, dass

  • Einsprüche gegen ergangene Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide nur innerhalb einer einmonatigen Einspruchsfrist zulässig sind.
  • ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheids nur bei einem zulässigen Einspruch gegen den Grundsteuerwert – bzw. Grundsteuermessbescheid möglich ist.
  • das Finanzgericht Baden-Württemberg eine Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel am Landesgrundsteuergesetz bereits abgelehnt hat (Beschluss vom 20.11.2024 Az. 8 V 1469/24).
  • die Finanzämter an die von den Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerte gebunden sind und Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheides daher nicht stattgegeben werden kann. Ein niedrigerer Wert des Grund und Bodens, der um mehr als 30 Prozent vom Finanzamt festgestellten Grundsteuerwert abweicht, kann nur angesetzt werden, wenn dieser durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesen wurde. Es reicht daher für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung nicht aus, ein Gutachten nur anzukündigen oder zu beauftragen.
  • Widersprüche gegen den Grundsteuerbescheid bei der zuständigen Kommune einzureichen sind.