Abgeltungsteuer - Wie lässt sich der Erklärungsbedarf in der Anlag KAP reduzieren?
Das Bundesfinanzministerium gibt Auskunft, welche Möglichkeiten dem Steuerbürger zur Verfügung stehen.
Fachliche Informationen des BMF zur Abgeltungsteuer
Häufig gestellte Fragen zur Abgeltungsteuer (über diesen Link werden Sie zum Portal der Finanzämter geführt). In den FAQ finden Sie z.B. unter den Suchbegriffen „Abgeltungsteuer " oder „Nichtveranlagungsbescheinigung " Antworten auf die häufigsten Fragen.
Zum 1. Januar 2021 sind bei der Lohn- und Einkommensteuer für Menschen mit Behinderung Neuerungen in Kraft getreten:
Darüber hinaus wurde der Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro auf 1.800 Euro angehoben. Bei der häuslichen Pflege von Menschen, die in den Pflegegraden 2 und 3 eingeordnet sind, wird der pflegenden Person ebenfalls ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 600 Euro bzw. 1.100 Euro gewährt.
Mit diesen Änderungen im Einkommensteuergesetz wird vielen Menschen mit Behinderung der aufwändige Einzelnachweis ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen erspart. Darüber hinaus wird den Leistungen pflegender Angehöriger eine höhere Wertschätzung und persönliche Anerkennung zuteil.
Die Finanzämter werden bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die verdoppelten Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung im Lohnsteuerabzugsverfahren automatisch berücksichtigen. Sofern bereits bisher ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wurde, muss grundsätzlich kein neuer Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Die Finanzverwaltung arbeitet die verdoppelten Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung schnellstmöglich in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ein. So können die Arbeitgeber in den meisten Fällen die höheren Steuerfreibeträge voraussichtlich ab März 2021 berücksichtigen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erstmalig die Berücksichtigung eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung für den monatlichen Lohnsteuerabzug wünschen, haben dies dem für sie zuständigen Wohnsitzfinanzamt durch Abgabe eines einmaligen Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung mitzuteilen (bitte entsprechende Nachweise beifügen). Dieser Antrag steht im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de) unter „Steuerformulare / Lohnsteuer (Arbeitnehmer)“ zum Ausdrucken zur Verfügung und kann postalisch oder elektronisch beim Wohnsitzfinanzamt eingereicht werden.
Dies gilt auch in den Fällen, in denen bislang ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung nicht gewährt werden konnte, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren (z. B. Fälle mit einem Grad der Behinderung von 20 oder Fälle mit einem Grad der Behinderung unter 50 ohne die bislang notwendigen zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen).
Wichtiger Hinweis zur Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner in der Einkommensteuererklärung 2022
Haben Sie als Rentnerin oder Rentner die Energiepreispauschale für Rentenbeziehende im Dezember 2022 durch
ist der ausgezahlte Betrag ausnahmsweise nicht in der Einkommensteuererklärung für 2022 anzugeben. Ihr Finanzamt erhält automatisch eine elektronische Mitteilung über die Auszahlung und wird diese Energiepreispauschale von Amts wegen bei der Einkommensteuer-Festsetzung für das Jahr 2022 berücksichtigen.
Merkblatt der Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg (PDF) zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (Verkehrswert)
BMF-Schreiben
vom 27.07.2016 (PDF) zu den Versorgungseinrichtungen nach der zweiten Säule der schweizerischen Altersvorsorge (berufliche
Vorsorge); einkommensteuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen.
Rechtsänderungen bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge in die Schweizer
Pensionskasse ab 2016.
Die Anzeigenvordrucke, die ab dem 1. Januar 2018 zu nutzen sind, finden Sie auf den Internet-Seiten der baden-württembergischen Finanzämter unter "Services"- "Formulare" - "Grunderwerbsteuer".
BMF-Schreiben
vom 9. November 2016 (PDF)
Wer kann welche Kosten steuerlich geltend machen?
Eine Information des Bundesministeriums der Finanzen
Die OFD ist zuständige Behörde für das Meldeverfahren bzgl. Kalamitätsnutzungen gemäß § 34b EStG. Vordrucke und weitere Informationen zur Beantragung von steuerlichen Erleichterungen bei Kalamitätsnutzungen finden Sie hier.
Meldung des Einsatzes elektronischer Aufzeichnungssysteme nach § 146a Abs. 4 AO:
Zum Einsatz eines elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 146a Absatz 4 AO besteht eine Mitteilungsverpflichtung an das
zuständige Finanzamt.
Ab dem 01.01.2025 steht dafür die elektronische Übermittlungsmöglichkeit über das Programm „Mein ELSTER“ und ERiC-Schnittstelle zur Verfügung. Alternativ kann die Meldung per Upload einer XML-Datei auf elster.de erfolgen.
Nähere Informationen sind dem BMF-Schreiben vom 28.06.2024 zu entnehmen.
Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung:
Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3152) wurde § 146a
Abgabenordnung (AO) eingeführt. Danach besteht ab dem 1. Januar 2020 die Pflicht, jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem
im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 Kassensicherungsverordnung sowie die damit zu führenden digitalen
Aufzeichnungen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen.
Ertragsteuerliche Behandlung der
Kindertagespflege
Eine Information des Bundesministeriums der Finanzen vom 06. April 2023
Fakten und
Empfehlungen zu den Regelungen in der Kindertagespflege
Eine Information des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 08.01.2024
Grundzüge
der Besteuerung von Musikern und Sängern (PDF)
Eine Information der Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg vom Mai 2024
Information
zur Mütterrente
Die Mütterrente ist keine eigenständige Rentenart, sondern ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur laufenden Leibrente der gesetzlichen Rentenversicherung und unterliegt daher wie diese der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) EStG mit demselben Besteuerungsanteil wie die übrige Altersrente.
Die Erhöhung durch die Mütterrente gilt nicht als regelmäßige Rentenanpassung, sondern als außerordentliche Rentenerhöhung.
Deshalb löst diese eine Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente (Rentenfreibetrag) aus.
Merkblatt (PDF) (der Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg) über die steuerlichen Beistandspflichten der Notarinnen und Notare - auf den Gebieten der Grunderwerbsteuer, der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und der Ertragsteuern - Stand: Februar 2022
Rentenbesteuerung ab 2005
Besteuerung
von Alterseinkünften - Aktueller Tipp des Bundesministeriums der Finanzen
Steuertipps
für Senioren - Aktueller Tipp des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg; Stand: Juni 2025
Alterseinkünfte-Rechner
- Einkommensteuerberechnung für Seniorinnen und Senioren des Bayrischen Landesamts für Steuern
Anwendungsschreiben und Muster (PDF) für Zuwendungsbestätigungen
Merkblatt
(PDF) (der Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg) für Testamentsvollstreckerinnen / Testamentsvollstrecker und
Nachlasspflegerinnen / Nachlasspfleger auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer.